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Wahlrecht auf Kostenerstattung

mehr als zwei Drittel aller Kassenpatienten glauben, dass sie eine schlechtere Gesundheitsversorgung als Privatpatienten erhalten. Daher ist es nur natürlich, dass sich anspruchsvolle Patienten, wenn sie Wert auf eine optimale ärztliche Behandlung legen, zunehmend für die Angebote der privaten Krankenkassen interessieren.

Hierfür hat der Gesetzgeber jetzt die notwendige Grundlage geschaffen. Ab dem 1. Januar 2004 können alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen die Kostenerstattung anstelle des Sachleistungsprinzips wählen. Auch wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse bleiben und nicht in die private Vollversicherung wechseln wollen, können Sie bei Ihrem Arzt die Privatbehandlung wählen.

Der Weg dahin ist ganz einfach

• Sie machen bei Ihrer Krankenkasse von Ihrem gesetzlich garantierten Wahlrecht auf Kostenerstattung Gebrauch.

• Sie vereinbaren mit Ihrem Arzt eine Privatbehandlung, bei der die ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet werden. Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bei der Krankenkasse einreichen.

• Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann Ihren Anteil, den sie für Sie in der Kassenabrechnung hätte tragen müssen. Wenn Sie den übersteigenden Betrag nicht selbst zahlen möchten, empfehle ich Ihnen, eine ambulante Zusatzversicherung abzuschließen.

Kostenerstattung ist ein Wahlrecht des Versicherten und nicht des Arztes. Um den Versicherten bei dieser Entscheidung zu beraten, wird den Krankenkassen unabhängig von ihren allgemeinen Informationspflichten eine ausdrückliche Pflicht auferlegt, die Versicherten über die Folge der Kostenerstattung aufzuklären.

Neu geregelt ist auch die Möglichkeit, die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten Behandlung zu beschränken. Es ist es zulässig, dass im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung die Kostenerstattung gilt, im stationären Bereich weiterhin das Sachleistungsprinzip. Die Einschränkung der Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte vertragsärztliche Behandlungen (z.B. Arzneimittel) ist dagegen nicht möglich.

In Ausnahmefällen ist es den Versicherten künftig erlaubt, auch nicht zugelassene Leistungserbringer über die Wahl für die Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Dabei muss jedoch die Zustimmung der Krankenkassen eingeholt werden.

Der Versicherte ist bei seiner Wahl zur Kostenerstattung an die Dauer von mindestens einem Jahr gebunden.